Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
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Erfüllungsgehilfe § 1313a ABGB Der Gehilfe in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe erfüllt eine vertragliche Leistung, zu der sich sein Geschäftsherr verpflichtet hat und schädigt dabei den Vertragspartner seines Geschäftsherrn. Gemäß § 1313a ABGB kann der Vertragspartner nun den Geschäftsherrn direkt klagen.
Ausführliche Definition natürliche oder juristische Person bzw. Unternehmen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient z.B. Mitarbeiter einer Bank im.
Der Erfüllungsgehilfe kann jede dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen: Es kann sich um eine Hauptleistungspflicht, Nebenleistungspflicht, Schutzpflicht etc. handeln. Der Verschuldensmaßstab richtet sich nach den Anforderungen, nach denen der Schuldner beurteilt worden wäre.
Erfüllungsgehilfe ist außer dem gesetzlichen Vertreter jeder, der mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, d. h. nicht nur Angestell te, sondern ggf. auch selbständige Subunternehmer.
Bei dem Begriff des Erfüllungsgehilfen handelt es sich um einen terminus technicus aus dem Zivilrecht. Ein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer seiner – aus einem bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis – obliegenden Verbindlichkeit als.
Erfüllungsgehilfe kann daher insbes. auch sein, wer die Erfüllung von Pflichten aus einer durch geschäftlichen Kontakt begründeten vorvertraglichen Sonderrechtsbeziehung §§311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, culpa in contrahendo oder gegenüber in einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte einbezogenen Dritten übernimmt.
01.12.2018 · Erfüllungsgehilfe bedeutet hinsichtlich des Begriffs „Gehilfe“, eine Person, die Hilfsarbeiten und/oder Assistenzarbeiten verrichtet beziehungsweise einer anderen Person bei der Verrichtung.
Ein etwaiges Verschulden des Nachunternehmens wird dem Hauptunternehmen zugerechnet rechtlicher Begriff des sogenannten Erfüllungsgehilfen, vgl. BGB. Im Verhältnis zum Auftraggeber trägt das Hauptunternehmen das Risiko der Insolvenz des Nachunternehmens.